Satzung
Vereinsordnung
Vereinsgremien
Impressum Beiträge Trainingszeiten Aufnahmeantrag

§1
Der Verein führt den Namen

Farger Schützengesellschaft von 1895 e. V.

und hat seinen Sitz in Bremen 71 (Bremen-Farge). Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
Die Erhaltung und Pflege alten und neuen Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil kulturellen Lebens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Bremen e. V., dessen Satzung er anerkennt.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag, der rückwirkend auf den 1. Januar eine jd. Jahres zu stellen ist und der Zustimmung des erweiterten Vorstandes bedarf.
Der Aufnahmeantrag soll Angaben wie Name, Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Vom erweiterten Vorstand aufgenommene Mitglieder sind der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zugeben.
Die Eingliederung der Mitglieder in die verschiedene Schießklassen geschieht nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft


Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
a) Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbrechung 40 Jahre angehören.
b) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Aufbau und die Belange des Vereins verdient gemacht haben.
Die Ernennung zu b) beschließt der Vorstand. Die Bekanntgabe erfolgt bei festlichen Anlässen.
Zu Ehrenvorstandsmitgliedern werden ernannt:
Mitglieder des Vorstandes, die 25 Jahre in der Vorstandsarbeit tätig waren und ausscheiden.

Ihnen steht das Recht zu, an Sitzungen des erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Ernennung beschließt der erweiterte Vorstand.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen, Geräte und Sportwaffen des Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sich den Bestimmungen der Satzung, der Vereins- und Königsordnung sowie den Bestimmungen des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB zu unterwerfen,
b) die festgesetzten Beiträge und sonstige fällige Leistungen rechtzeitig zu erfüllen bzw. zu bezahlen,
c) Einrichtungen, Geräte und Sportwaffen pfleglichst zu behandeln,
d) sich ohne Einschränkung in die Vereinsgemeinschaft einzufügen, die Ziele und das Ansehen des Vereins zu fördern und Versammlungsbeschlüsse zu befolgen,
e) zur Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens sich zu geringfügigen Arbeitsdienstleistungen bereit zu erklären. Umfangreiche Arbeitsdienstleistungen bedürfen eines Beschlusses einer außerordentlichen bzw. Jahreshauptversammlung.
f) Schadenersatz zu leisten, wenn in grob fahrlässiger Weise Schaden an Einrichtungen, Geräten und Sportwaffen verursacht wird.


§ 6
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Jahresbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt, gilt rückwirkend auf den 1.1. eines Jahres und ist in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. je. Jahres im voraus fällig. Auf Wunsch kann auch eine halbjährliche Zahlung erfolgen. Dann wird der halbe Beitrag in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. und vom 1.7. bis 30.9. fällig.
Für säumige Zahler wird nach dem 31.3., bzw. 30.9. des Jahres ein Aufschlag von 10 % des Jahresbeitrages erhoben.
Beitragssonderregelungen sind in der Vereinsordnung festzulegen.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt;
dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich erklärt werden,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz zweimaliger Mahnung 2 Jahresbeiträge nicht gezahlt wurden. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen wurde. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes. Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Betroffenen das Recht der Berufung innerhalb 4 Wochen an den Vorstand zu, der die Berufung zur endgültigen Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiterleitet.
e) Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie sonst fällig gewordener Leistungen verpflichtet.


§ 8
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung,
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Vorstand,
e) der erweiterte Vorstand,
f) der Ehrenrat,
g) die Ausschüsse.
Alle Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

zu a)die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines je. Jahres statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Zeit der Abhaltung den Mitgliedern 14 Tage vorher in den Bremer Nachrichten, dem Weserkurier oder schriftlich mitgeteilt.
Die Tagesordnung soll enthalten:
Feststellung der Beschlussfähigkeit / Jahres- bzw. Rechenschaftsberichte des Vorstandes und erweiterten Vorstandes (sollen schriftlich vorliegen) / Haushaltsplan für das kommende Jahr / Bericht der Kassenprüfer / Entlastung des Vorstandes / Ehrungen / Satzungsänderungen / Festsetzung des Jahresbeitrages / Festlegung der Traditionsveranstaltungen / Neuwahlen / Anträge / Verschiedenes.
Für die Jahreshauptversammlung gelten folgende Bestimmungen:
aa) Auf der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied nach Vollendung der Volljährigkeit Stimmrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
ab) Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
ac) Zusätzliche Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand einzureichen.
ad) Wahlen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
ae) Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Amtsgericht zu benachrichtigen.
af) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in welcher gefasste Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen, zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
ag) Beschlussfassung über die Funktionsstruktur des erweiterten Vorstands  zu § 8 e).

zu b)die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung sinngemäße Anwendung.

zu c) die Mitgliederversammlung
ca) Außer einer Jahreshauptversammlung sollen in jedem Jahr mindestens zwei Mitgliederversammlungen abgehalten werden.

 

 

cb) Auf der Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung sinngemäße Anwendung.
cc) Beschlussfassungen im Falle einer Berufung von Mitgliedern u. Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gegen Abberufungs- bzw. Ausschließungsbeschlüsse. (siehe § 8 zu ebb)
cd) Die Mitgliederversammlung ist 7 Tage vorher mit Angaben über die Tagesordnung, über Versammlungsort, Tag und Uhrzeit wie in § 8 zu a) beschrieben, einzuberufen.
ce) Anträge zur Tagesordnung können in mündlicher Form auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.
Der Versammlungsleiter hat das Recht, die Versammlung zu unterbrechen, um sich mit dem erweiterten Vorstand zu beraten.
zu d) Der Vorstand.
da) Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzenden und Schützenhauptmann,
2. Vorsitzenden,
1. Schatzmeister,
1. Schriftführer,
1. Sportleiter.
Technischer Leiter.
Vorstand des Vereins im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
db) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
dba) Wahrnehmung aller Aufgaben im Bereich des Vereins und des Schützenwesens, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen werden,
dbb) Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes und von Mitgliederversammlungen,
dbc) Entgegennahme von Berufungen, die den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein und die Abberufung von Mitgliedern aus dem erweiterten Vorstand betreffen,
dbd) Entgegennahme von Empfehlungen des Ehrenrates,
dbe) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes einzuholen,
dbf) Über Sitzungen des Vorstandes ist keine Niederschrift zu führen, lediglich ein Themen Ablaufplan ist für die nächste, bzw. auch weiteren erweiterten Vorstandssitzungen zu erstellen.

zu e) Der erweiterte Vorstand
ea) Näheres regelt die Vereinsordnung.

eb) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
eba) Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, zu berichten und bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.
ebb) Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein. Auf diese Weise betroffene Mitglieder steht das Recht der Berufung innerhalb 4 Wochen an den Vorstand zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung.
ebc) Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
ebd) Berufung von Mitgliedern zur Mitarbeit im erweiterten Vorstand sowie im  Bau-, Fest- und Berechnungsausschuss,
ebe) Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrenrates.
ebf) Ernennung von Mitgliedern des Vorstandes zu Ehrenvorstandsmitgliedern,
ebg) Über Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist auf der darauffolgenden Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen. Die Niederschrift ist daraufhin vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

zu f) Der Ehrenrat
Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
fa) Verhandlungen, Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, soweit sie Vereinsangelegenheiten betreffen, wenn ein Mitglied dieses schriftlich oder mündlich beantragt. Information des Vorstandes über das Ergebnis einer Verhandlung und Weitergabe von Empfehlungen an den Vorstand.
fb) Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, wovon mindestens 4 nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.
fc) Empfehlungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

zu g) Die Ausschüsse
Die Ausschüsse sind:
a) der Schießausschuss
b) der Prüfungsausschuss (Kassenrevisoren)
c) der Ausschuss für Technik
d) der Festausschuss
e) der Berechnungsausschuss
f) der Ausschuss für Archivierung und Geschichte

§ 9
Wahl der Vereinsorgane


a) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
aa) Wiederwahl ist zulässig.
ab) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand aus seinem Kreis für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen.
ac) Auf Beschluss der erweiterten Vorstandes können Mitglieder mit ihrem Einverständnis zur Vorstandsarbeit herangezogen werden, um
aca) nicht besetzte Funktionen mit Sitz und Stimme auszufüllen oder
acb) ohne Stimmrecht im erweiterten Vorstand mitzuarbeiten.
Beschlüsse dieser Art sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
b) Ausschüsse
ba) Alle Mitglieder die einen Schießwartausweis besitzen, sind automatisch Mitglieder des Schießausschusses.
bb) Die Jahreshauptversammlung wählt 3 Kassenrevisoren, die den Prüfungsausschuss bilden. Die Kassenrevisoren werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein.
bc) Die Mitglieder des Ehrenrates werden unbefristet durch den erweiterten Vorstand berufen.
bd) Die Mitglieder der Bau-, Fest- und Berechnungsausschüsse werden auf unbefristete Zeit vom erweiterten Vorstand gewählt.


§ 10
Vereinsordnung


Erläuternde Bestimmungen zu dieser Satzung sind in einer Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, festgelegt.


§ 11
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung bzw. auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung ist die Beschlussfassung über eine beabsichtigte Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen.
Liquidatoren sind der Vorstand, der den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

 

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Versammlung einzuberufen, es entscheidet dann die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Landessportbund Bremen e.V. oder der örtlichen Gemeinde zu, mit der Auflage, es für den im § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.

Bremen den 21.02.2010

Gez.
der Vorstand