
|
Vereinsordnung |
Impressum | Beiträge | Trainingszeiten | Aufnahmeantrag | Dachverbände |
Inhalt: | Vereinsordnung | | Königsordnung | |
Zu § 4 der VS: Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorstandsmitgliedern stellen eine besondere Würdigung der dem Verein erwiesenen Treue und der im Vorstand geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit dar. In seiner Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung und der Darstellung des Ansehens der Farger Schützengesellschaft in der Öffentlichkeit hat der erweiterte Vorstand auf Antrag eines Berechtigten das Recht, aus schwerwiegenden Gründen die Ehrenmitgliedschaft bzw. die Ehrenvorstandsmitgliedschaft eines Einzelnen in der Farger Schützengesellschaft zu verweigern bzw. zu entziehen. In diese Entscheidungsfindung ist der Ehrenrat mit einzubeziehen.
Zu § 5 b der VS: Schützen, die zu Wettkämpfen gemeldet sind, jedoch zum Start nicht antreten, haben das vom Verein entrichtete Startgeld zurückzuzahlen.
Zu § 5 d der VS: Alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Farger Schützengesellschaft sind verpflichtet, bei internen sowie bei öffentlichen Anlässen, wo es gilt, sich als Mitglied der Farger Schützengesellschaft darzustellen, die Schützentracht (beinhaltet auch Böllertracht, sowie Sportkleidung die als FSG Kleidung angeboten wird) zu tragen.
Die Schützentracht ist in vom Vorstand festgelegten Auswahlblättern beschrieben und kann über den Vorstand eingesehen werden, bzw. wird vom Vorstand veröffentlicht.
Zu § 5 e der VS: Der Verein führt ab dem 1. Januar 1993 einen Arbeitsdienst nach folgenden Regeln ein.
1. Personenkreis
Alle männlichen Mitglieder im Alter von 18 bis 65 Jahren sind verpflichtet Arbeitsdienststunden zu leisten.
Arbeitsdienstbefreiung ist möglich bei:
Invalidität und Schwerbeschädigung oder bei begründetem Antrag. Über die Befreiung entscheidet der Vorstand.
2. Arbeitsdienststunden
Arbeitsdienststunden sind nur solche Stunden oder Sachleistungen, die für die vom Verein festgelegten Arbeitsdienstmaßnahmen geleistet wurden.
3. Anzahl der Arbeitsdienststunden und Höhe des Arbeitsdienstgeldes
Die Anzahl der Arbeitsdienststunden je Arbeitsdienstpflichtigen und Geschäftsjahr sowie die Höhe des Arbeitsdienstgeldes je Stunde beschließt die Jahreshauptversammlung.
4. Einbehaltung des Arbeitsdienstgeldes
Pro Geschäftsjahr wird das sich aus Punkt 2 ergebende Arbeitsdienstgeld erhoben und mit dem Jahresbeitrag eingezogen bzw. eingezahlt.
5. Ableistung der Arbeitsdienststunden
Die Ableistung der Arbeitsdienststunden hat in dem Geschäftsjahr zu erfolgen für das das Arbeitsdienstgeld erhoben wurde. Eine Übertragung auf andere Geschäftsjahre ist nicht statthaft. Die Übertragung auf andere arbeitspflichtige Personen ist zulässig.
6. Arbeitsdienstzeiten
Die Festlegung der Arbeitsdienstzeiten erfolgt durch den erweiterten Vorstand und wird den Mitgliedern über Vereinsmitteilungen, Infoaushang oder Presse mitgeteilt. Die zum Arbeitsdienst verpflichteten Personen haben sich unaufgefordert bei der Arbeitsdienstleitung zu melden, um ihren Einsatz abzustimmen.
7. Rückvergütung des Arbeitsdienstgeldes
Durch die Ableistung von Arbeitsdienststunden besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Anspruch auf Rückvergütung des Arbeitsdienstgeldes. Bei Überschreitung der unter 3. festgelegten Arbeitsstunden besteht Anspruch auf Vergütung der vollen Stunden nach dem unter 3. festgelegten Stundensatz. Eine teilweise Rückvergütung ist möglich. Die Rückvergütung kann durch Gutschrift auf das jew. Beitragskonto erfolgen. Die Summe aller Vergütungen darf den im Haushaltsplan festgelegten Wert nicht überschreiten. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Arbeitsdienstleiter. Bei Sachleistungen erfolgt die Rückvergütung durch Vorlage einer Rechnung oder Quittung.
Zu § 6 der VS: 1. Eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder wird nicht erhoben.
2. Auf Antrag kann auf Beschluss des Vorstandes befristet einer Beitragsbefreiung bzw. einer teilweisen Beitragsbefreiung entsprochen werden.
3. In der 2. Jahreshälfte aufgenommene Mitglieder brauchen nur den halben Jahresbeitrag zu zahlen.
Zu § 8 a-b der VS: Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zum Vortrag, zur Beratung und zur Abstimmung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt. Anträge aus der Versammlung, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, können als Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Zu erledigten Anträgen erhält keiner mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen.
Zu § 8 a-c der VS: Der 1. Vorsitzende ist der Leiter aller Versammlungen des Vereins sowie der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Im Falle einer Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Ist auch dieser abwesend, übernimmt der 1. Schatzmeister diese Funktion. Sollten alle 3 Vorstandsmitglieder verhindert sein, fallen die genannten Versammlungen bzw. Sitzungen aus und sind neu anzuberaumen.
Der Leiter einer Versammlung ist für den ordentlichen Verlauf einer Versammlung verantwortlich. Bei Wortmeldungen ist nach der Reihenfolge der erfolgten Meldungen das Wort zu erteilen. Der Leiter hat wiederum das Recht, das Wort zu entziehen. Er hat außerdem das Recht, bei groben Verstößen gegen die Ordnung der Versammlung, Mitglieder von der Versammlung auszuschließen und des Versammlungsraumes zu verweisen. Der Leiter kann darüber hinaus die Versammlung zwecks Beratung im Vorstand bzw. erweiterten Vorstand unterbrechen oder aber auch ganz beenden, wenn ein Abbruch unumgänglich ist. Der Grund des Abbruches bzw. der Unterbrechung ist anzugeben. Ein neuer Versammlungstermin ist dann den Mitgliedern bekannt zugeben.
Zu § 8 d-e der VS: 1. Vorsitzender (Vertreter nach § 26 BGB)
Führen des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand, laufende Unterrichtung des erweiterten Vorstandes, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes, Bearbeitung der laufenden Geschäftssachen, Auswertung und Weitergabe von Informationen, Repräsentation, Kontakte zu Verbänden, Vereinen, Verwaltungen, Geschäftsfreunden, Politikern, der Presse und den Patenschaften, Angelegenheiten der Satzung, der Vereins- und Königsordnung, Vorbereitungen bzw. Einladungen zu Veranstaltungen, Feiern, Versammlungen (Ortsvereine),Ehrungen, Glückwünsche, Geschenke.
2. Vorsitzender (Vertreter nach § 26 BGB)
Aufgabenwahrnehmung für den 1. Vorsitzenden nach Vereinbarung bzw. dessen Abwesenheit.
1. Schatzmeister (Vertreter nach § 26 BGB)
Entwurf und Vorlage des jährlichen Haushaltsplanes, Verwaltung und Überwachung des Haushaltes, Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte, Kontrolle und Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Führen des Mitgliederbestandes und Überwachung der Mitgliedsbeiträge, Steuerangelegenheiten, Statistik, Meldungen an Verbände, Meldung von Unfällen, Anträge auf Zuschüsse und Beihilfen, Versicherungs- und Haftpflichtangelegenheiten, Überwachung der Aufstellung und Einlösung der Schießpunkteschecks so wie die Festlegung der Punktewerte.
2. Schatzmeister
Aufgabenwahrnehmung für den 1. Schatzmeister nach Absprache bzw. dessen Abwesenheit.
1. Schriftführer
Schriftwechsel jeglicher Art nach Maßgabe des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes, Interner Schriftwechsel mit Mitgliedern, Protokollführung über Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Ehrenratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen jeglicher Art, Zusammenarbeit mit dem Berechnungsausschuss, Zusammenstellung von Schießergebnissen.
2. Schriftführer
Aufgabenwahrnehmung für den 1. Schriftführer nach Vereinbarung bzw. dessen Abwesenheit.
1. Sportleiter
Planung und Abwicklung von Wettkampf-, Traditions- und Trainingsschießen aller Disziplinen in Zusammenarbeit mit den Sportleitern und Referenten der einzelnen Gruppen und des Schießausschusses, Hauptaufsicht und Verantwortung für alle Schießveranstaltungen, Einsatz der Schießwarte, Beachtung der Wettkampfbestimmungen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Regelmäßige Abhaltung von Sportleitersitzungen, Verwahrung der Vereinssportgeräte und der Munition, Mannschaftseinteilung und Meldung für Wettkämpfe in Abstimmung mit den Spartenleitern, Verbindung zu übergeordneten Sportverbänden und zur Presse.
2. Sportleiter
Aufgabenwahrnehmung für den 1. Sportleiter nach Vereinbarung bzw. dessen Abwesenheit.
Technischer Leiter
Erhalt, Pflege, Reparatur und Erneuerung von Gebäude, technischen Anlagen und Einrichtungen, Waffen und Geräten. Planung und Überwachung der dafür notwendigen Investitionen, Gewerke und Maßnahmen. Einsatzplanung und Kontrolle des Hausmeisters. Der Technische Leiter wird in seinen Aufgaben durch den Ausschusses für Technik unterstützt, deren personelle und fachliche Zusammensetzung er bestimmt.
Zu § 8 d-e der VS: Sämtliche Mitglieder zu den vorstehenden Gremien sind angehalten, sich bei den Bedürfnissen für ihre Ressorts an die im jeweiligen Haushaltsplan vorgegebenen Beträge zu orientieren und nicht zu überschreiten. Ausgaben jeglicher Art sind grundsätzlich vom 1. Schatzmeister zu genehmigen. Bei Überschreitungen des Haushaltsplanes sind diese bis zum Betrage von 1000,00 € vom Vorstand, darüber hinaus bis 2000,00 € vom erweiterten Vorstand und über 2000,00 € von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Zu § 8 ea der VS. Zu § 8 e der VS: Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 8 zu da) der VS und
2. Schatzmeister(in), 2. Schriftführer(in), 2. Sportleiter(in), 1. Jugendsportleiter(in), 2. Jugendsportleiter(in), 1. Damensportleiter(in), 2. Damensportleiter(in), 1. Referent(in) Alters- und Seniorenklasse, 2. Referent(in) Alters- und Seniorenklasse, 1. Referent(in) Pistole, 2. Referent(in) Pistole, Referent(in) Gewehr, Referent(in) Bogen, Referent(in) Armbrust, Referent(in) Ordonnanzgewehr und Böller, 1. Platzmeister(in), 2. Platzmeister(in), 1. Gerätewart(in), 2. Gerätewart(in), 3. Gerätewart(in),
weiterhin aus den nicht durch die Vorstandswahl gewählten:
Jugendsprecher(in), amtierender Schützenkönig, Vorsitzende der Ausschüsse, Ehrenvorsitzende(r), Ehrenvorstandsmitglied(er)
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands haben gleiches Stimmrecht.
Zu § 8 f der VS: Ehrenratssitzungen sind ein Protokollführer beizugeben, der über die Sitzung eine Niederschrift anzufertigen hat. Der Ehrenrat wählt sich ein Protokollführer aus seinen Mitgliedern. Für alle Teilnehmer an Ehrenratssitzungen ist absolute Vertraulichkeit geboten. Die Niederschrift ist vom gewählten Vorsitzenden des Ehrenrates und dem Protokollführer zu unterschreiben. Zu den zur Verhandlung anstehenden Streitigkeiten bzw. Unstimmigkeiten müssen die Beteiligten einvernommen werden, um ihnen die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Eine Berufung gegen die Empfehlung des Ehrenrates ist nicht möglich. Sie kann erst nach einer Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand erfolgen. Eine 10-jährige Vereinszugehörigkeit ist notwendig, bevor eine Wahl in den Ehrenrat erfolgen kann.
Zu § 8 ga der VS: Dem Schießausschuss gehören alle Schießwarte des Vereins an. Vorsitzender ist
der 1. Sportleiter. Der Schießausschuss ist ein ausführendes Organ. Er ist für die Sicherheit auf der Schießsportanlage anlässlich von Schießen jeglicher Art verantwortlich. Verstöße einzelner Schützen gegen die Schießstandordnung sind sofort dem Sportleiter zu melden und können zum Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb führen. Schießwarte unterliegen den Weisungen der Satzung und der Sportordnung. Verstöße hiergegen können zum Einzug des Schießwartausweises führen. Schießwarte sind an die Weisungen des Sportleiters gebunden. Sportunfälle sind sofort über den Sportleiter an den Schatzmeister zu melden
Zu § 8 gb der VS: Dem Festausschuss sollen wenigstens 4 aus verschiedenen Gruppen stammende Mitglieder angehören. Den Vorsitzenden des Festausschusses wählt sich dieser selber. Der Festausschuss ist ein ausführendes Organ und an die Weisungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gebunden. Der Ausschuss hat für den reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen aller Art, ausgenommen den Schießbetrieb, zu sorgen. Eine eigene Kassenführung ist nicht gestattet. Über die ihm zur Verfügung gestellten Gelder ist mit dem Schatzmeister abzurechnen. Der Festausschuss ist zuständig für die Beschaffung und Verteilung von Sach- und Wertpreisen.
Zu § 8 gc der VS: Vorsitzender des Ausschusses ist der Technische Leiter Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Technischen Leiter berufen und abberufen und vom erweiterten Vorstand bestätigt. Die Zuordnung von Aufgaben legt der Technische Leiter fest.
Zu § 8 gd der VS: Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, die Kasse auf ordnungsgemäße Führung, d.h. rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung des Haushaltsplanes zu überprüfen. Der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht in schriftlicher Form zu erstatten. Der Prüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Mindestens 2 Mitglieder müssen eine Prüfung vornehmen. Die Amtsdauer beträgt jeweils längstens 3 Jahre. Wiederwahl ist frühestens nach Aussetzung einer Amtsdauer möglich. Die Wahl findet auf der Jahreshauptversammlung statt.
Zu § 8 ge der VS: Der Berechnungsausschuss übernimmt bei Traditionsveranstaltungen die Auswertung der Wettkampfergebnisse aus sämtlichen Disziplinen und fasst sie listenmäßig so zusammen, dass sie bei der Siegerehrung bzw. Bekanntgaben reibungslos zu verlesen sind und ebenfalls der Presse übergeben werden können. Dem Berechnungsausschuss können ohne Festlegung der Personenzahl Schtz.-Schwestern und Schtz.-Brüder aller Altersgruppen angehören. Aufsichtführende Personen sind der 1. bzw. 2. Schriftführer. Die Ausstellung der Schießpunkteschecks für die einzelnen Wettkampfdisziplinen obliegen dem Berechnungsausschuss nach Maßgabe der zwischen dem Schatzmeister und dem Festausschuss festgelegten Werte.
Zu § 9 a der VS: Aufgrund des § 8 ad der Vereinsordnung sind bei Wahlen in den Vorstand offene sowie geheime Abstimmungen möglich. Bekanntlich können auf Antrag geheime Wahlen beschlossen werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt. Diese 2 Möglichkeiten müssen in den Vorbereitungen zur einer Vorstandswahl Rechnung getragen werden.
Der Ablauf gestaltet sich wie folgt: Durch eine Vereinsmitteilung werden die Mitglieder rechtzeitig aufgefordert ihre Wahlvorschläge ohne Angabe des Absenders zu einem bestimmten Termin einzureichen. Mit allen zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern sind über die möglichen zu besetzenden Funktionen Vorgespräche zu führen und daraufhin schriftlich zu befragen, ob sie gewillt sind, sich zur Wahl zu stellen und im Falle einer Wahl bereit sind, ein Amt im Vorstand bzw. erweiterten Vorstand zu übernehmen. Aus den Zusagen der vorgeschlagenen Mitglieder wird deine Kandidatenliste in Form eines Wahlzettels erstellt, der sich für beide Formen der durchzuführenden Wahl eignet.
Vor Beginn des Wahlganges stellt der Versammlungsleiter fest, in welcher Form gewählt werden soll. Es werden in getrennten Wahlgängen gewählt:
a) der 1. Vorsitzende und Schützenhauptmann
b) die lt. Satzung Vorgegebenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Eine vom erweiterten Vorstand zu bestimmende 8-köpfige Wahlkommission wird mit der Durchführung und Überwachung des Wahlvorganges beauftragt.
Eine offene Wahl gestaltet sich wie folgt. Die Anzahl der lt. Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist auf dem Wahlzettel vorgegeben. Vor Beginn des Wahlvorganges haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich intensiv über die zur Wahl anstehenden neuen Vorstandsmitglieder zu orientieren, um dann nach alphabetischem Aufruf durch Handzeichen oder Nichthandzeichen ihre Wahl zu treffen. Durch einen gewissenhaften Zählvorgang sind die Stimmen festzustellen und durch Gegenkontrolle zu bestätigen.
Bei einer geheimen Wahl sind von den Mitgliedern die Kandidaten anzukreuzen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder ist auf dem Wahlzettel angegeben.
Die somit gewählten Vorstandsmitglieder, ob aus dem offenen oder geheimen Wahlvorgang, nehmen zusammen mit dem 1. Vorsitzenden die dem Vorstand und erweiterten Vorstand lt. Vereinssatzung vorgegebenen Aufgaben wahr (siehe § 8 d und e). Aufgabe des 1. Vorsitzenden ist es, die einzelnen Funktionen nach Rücksprache mit den betreffenden so sinnvoll wie möglich zu besetzen. Auf einer nach der Jahreshauptversammlung stattfindenden erweiterten Vorstandssitzung sind die einzelnen Funktionsträger dem erweiterten Vorstand und durch Vereinsmitteilungen den Mitgliedern bekannt zugeben.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Der Kandidat, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gelten jene Kandidaten als gewählt, die bei den zu besetzenden Funktionen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Zu § 10 der VS: Änderungen zu der Vereinsordnung können nur durch Beschlüsse einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Die Ehrenzeichen des Vereins sind:
- die goldene Ehrennadel (wird an Ehrenmitglieder vergeben, siehe § 4 der Vereinssatzung)
- die silberne Ehrennadel (wird bei 25-jähriger Mitgliedschaft verliehen)
- Die Orden der Könige und Königinnen aller Kategorien (werden anlässlich der Traditionsschießen beim Schießen auf den Königsadler ermittelt (siehe Königsordnung)
Die vorgenannten werden Ehrenzeichen an Mitglieder des Vereins verliehen. Über diesen internen Verleihungsmodus hinaus können in Ausnahmefällen bei besonderen Verdiensten um die Belange der Farger Schützengesellschaft und des Deutschen Schützenwesens sowie auch in der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Patenschaften die silberne bzw. goldene Verdienstnadel der Farger Schützengesellschaft verliehen werden an: Mitglieder der Farger Schützengesellschaft, Mitglieder fremder Schützenvereine, Angehörige der Bundeswehr, Angehörige der amerikanischen Armee, Mitglieder von Vereinen, Bürger. Diese Verleihungen werden vom Vorstand beschlossen und bedürfen nicht der Beurkundung.
Fahnenträger werden vom erweiterten Vorstand berufen und abberufen. Die Aufgabe der Fahnenträger bestehen darin, für die Repräsentation bei offiziellen Anlässen zu sorgen, die Vereinsfahne pfleglichst zu behandeln und an einem sicheren Ort zu verwahren. Die Fahnenträger regeln die Aufteilung ihrer Aufgaben untereinander. Sie bestimmen einen Sprecher und geben diesen dem erweiterten Vorstand bekannt.
Punkt 1: Die Könige der Farger Schützengesellschaft werden auf den Traditionsveranstaltungen des Vereins ermittelt. Diese sind das Frühjahrsschießen, das Schützenfest und das Herbstschießen. Das Königshaus der Farger Schützengesellschaft wird durch den Schützenkönig (Hauptkönig) mit seiner Königin sowie den Frühjahrs- und Herbstkönigen (zugleich Vizekönig) mit ihren Damen auf repräsentativen Veranstaltungen vertreten. Königsketten sowie Kronen sind dabei anzulegen. Die Damenkönigin sowie die Jugend- und Kinderkönige (-königinnen) erfüllen in ihren Gruppen interne Aufgaben.
Punkt 2: Das Königsschießen findet im Rahmen der Traditionsveranstaltungen ohne Anwendung der Sportordnung des DSB statt. Unstimmigkeiten werden durch ein Schiedsgericht geregelt, welches sich aus 3 Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Im Verhinderungsfalle dürfen sportbezogene Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden. Das Schiedsgericht kann einen teilnehmenden Schützen vom Wettbewerb ausschließen, wenn er die Sicherheit gefährdet oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Punkt 3: Für alle Klassen des Königsschießens gelten generelle Bestimmungen:
Die Teilnehmer am Königsschießen unterliegen mit einer Ausnahme keinerlei zeitlichen Einschränkungen, eine unmittelbare Wiederholung sowie eine doppelte Königswürde sind jedoch ausgeschlossen. Hauptkönig kann nur der werden, der seit mindestens 12 Monaten Mitglied im Deutschen Schützenbund ist. König wird der Schütze, der mit seinem letzten Schuss den Rumpf des Adlers abschießt, auch dann, wenn der Schütze bereits den Stand verlassen hat. Die gleiche Regelung gilt auch für alle anderen Teile eines Adlers. Die Amtszeit eines jeden Königs beträgt 1 Jahr. Als äußeres Zeichen seiner Würde trägt er bei allen Anlässen (mit Ausnahme bei Bestattungen) eine Königskette. Alle Teilnehmer, die auf den Königsadler schießen, haben Schützentracht, oder die Kleidung einer Vereinssparte der Farger Schützengesellschaft zu tragen. Auf den Rumpf eines Adlers dürfen nur die Mitglieder der Farger Schützengesellschaft schießen.
Punkt 4: Voraussetzung für die Teilnahme am Königsschießen sind:
In der Schützen-, Altersschützen und Seniorenklasse:
Die Teilnehmer müssen das 21 Lebensjahr vollendet haben und eine sinngemäße Anwendung des Punktes 3 dieser Königsordnung gewährleisten.
In der Schüler-, Jugend- und Juniorenklasse:
Jugendkönige dürfen Mitglieder beiderlei Geschlechts sein, müssen aber das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie gelten bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres als Jungschützen im Sinne der Königsordnung. Weiter ist eine sinngemäße Anwendung des Punktes 3 dieser Königsordnung zu gewährleisten.
In der Damenklasse:
Alle Mitglieder der Damenklasse müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Eine sinngemäße Anwendung des Punktes 3 dieser Königsordnung ist zu gewährleisten.
In der Kinderklasse:
Kinderkönige dürfen Mitglieder beiderlei Geschlechts sein, sollten aber nicht Älter als 12 Jahre sein. Sie gelten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres als Kinderschützen im Sinne der Königsordnung. Weiter ist eine sinngemäße Anwendung des Punktes 3 dieser Königsordnung zu gewährleisten.
Punkt 5: Rechte der Könige.
Dem Schützen - König steht während seiner Amtszeit ein Adjutant zur Seite, den er selbst bestimmt, und dessen Aufgabe darin besteht, den König bei allen Repräsentationen und Verpflichtungen zu unterstützen.
Der Schützen - König gehört für die Dauer seiner Amtszeit lt. Vereinssatzung mit Stimmrecht dem erweiterten Vorstand an.
Der Schützen- und Jungschützenkönig (bzw. -königin) haben Anspruch auf ein Königsgeld, welches jährlich auf der Jahreshauptversammlung neu festgelegt wird. Außerdem haben die Könige bzw. Königinnen aller Kategorien Anspruch auf die in die Königsversicherung eingezahlten Beträge, sofern sie sich daran beteiligt haben. Im verneinenden Fall verfällt der Betrag der Vereinskasse. Alle Könige bzw. Königinnen erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit eine Königskette, ferner einen Königsorden bzw. ein Anstecknadel zur bleibenden Erinnerung an das Königsjahr.
Der jeweilige Schützenkönig, gefolgt vom Vize- und Frühjahrskönig eröffnen bei jedem Königsschießen mit der Abgabe der ersten Schüsse das Schießen auf den Königsadler.
Mit einem Ehrentanz nach der Polonaise eröffnet der Schützenkönig mit seiner Königin den Königsball.
Punkt 6: Krönung der Könige
Die Proklamation aller Könige auf dem Schützenfest, mit Ausnahme des Volks - Kinderkönigs, wird öffentlich vor allen Schützen und der Bevölkerung auf der Krönungsstätte auf dem Schützenplatz vorgenommen. Bei Regenwetter findet die Krönung in der Schützenhalle statt. Die Krönung des Volks - Kinderkönigs wird während des Kindertanzes ebenfalls in der Schützenhalle vorgenommen. Die Krönung von Frühjahrs- und Herbstkönigen (Vizekönig) sowie Königinnen erfolgt unmittelbar nach dem Abschluss der Schießveranstaltung in der Schießhalle.
Punkt 7: Pflichten das Königs
Während des Königsjahres haben die Schützen-, Vize- und Frühjahrskönige nach Möglichkeit an allen Festumzügen der befreundeten Schützenvereine als Repräsentanten der Farger Schützengesellschaft teilzunehmen bzw. sich darüber zu vereinbaren, wer woran teilnimmt. Weiter sollten alle Repräsentationspflichten wie der Besuch von Festessen, Königsbällen u.ä. weitestgehend wahrgenommen werden. Zu den Königsbällen der befreundeten Vereine, hat der Schützenkönig ein Präsent mitzubringen oder durch seinen Vertreter überbringen zu lassen. Finanziert wird dieses präsent über das Königsgeld, welches der Schützenkönig vom Verein erhält.
Der Schütze, der den Königsschuss abgegeben hat, lädt unmittelbar danach alle anwesenden Schützen zur Königsrunde ein. Das gleiche gilt für die Jugend und Damenklasse. Dieses finanziert sich aus der Königsversicherung. Die Königsversicherung ist die Summe, die durch die Teilnahme am Adlerschiessen durch die Mitglieder gezahlt werden muss und dem König nach dem Schiessen ausgezahlt wird.
Die Organisation, Ausrichtung und Finanzierung der unter a) bis c) genannten Punkte, ist Aufgabe des Vereins. Zu c): Alle Gäste bezahlen einen Kostenbeitrag, der eine kostenneutrale Ausrichtung weitestgehend sicherstellt. Der Kostenbeitrag wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.
Wird beim morgendlichen Wecken am Schützenfestsonntag beim Schützenkönig ein Halt eingelegt, kann er den Teilnehmern der Kapelle und den begleitenden Mitgliedern einen Umtrunk anbieten. Die begleitenden Mitglieder werden vom erweiterten Vorstand bestimmt.
Im Anschluss lädt der Schützenkönig Vertreter befreundeter Vereine, des Sportes, der Wirtschaft, der Behörden und Institutionen zum Festessen in die Schützenhalle ein. Die Organisation, Ausrichtung und Finanzierung ist Aufgabe des Vereins. Alle Gäste, mit Ausnahme der vom Vorstand bestimmten Ehrengäste, zahlen einen Kostenbeitrag, der eine kostenneutrale Ausrichtung weitestgehend sicherstellt. Dem König ist es freigestellt, Gäste einzuladen, deren Kostenbeiträge von ihm übernommen werden. Der Kostenbeitrag wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.
Bei der Königsabholung hat der Schützenkönig alle Festumzugsteilnehmer zu einem Königsumtrunk einzuladen. Bei seiner Abholung innerhalb einer 3-km-Marschstrecke, oder einer vom erweiterten Vorstand festgelegten verlängerten Marschstrecke, kann er den Königsumtrunk am Abholungsort, oder in der Schützenhalle ausschenken lassen. Bei seiner Abholung außerhalb einer 3-km-Marschstrecke, oder einer vom erweiterten Vorstand festgelegten verlängerten Marschstrecke, kann er den Königsumtrunk nur in der Schützenhalle ausschenken lassen. Die Organisation, Ausrichtung und Finanzierung des Königsumtrunkes in der Schützenhalle ist Aufgabe des Vereins. Ebenso ist die Organisation, Ausstattung und Finanzierung der Königskutsche Aufgabe des Vereins.
Einer alten Tradition folgend sollte der Schützenkönig unmittelbar nach dem Festumzug für die auf dem Schützenplatz anwesenden Kinder eine Freifahrt auf dem Kinderkarussell organisieren.
Finanzielle Verpflichtungen und Verpflichtungen sonstiger Art als die unter Punkt 7 vorgenannten, bestehen weder für den Vize- und Frühjahrskönig, noch gehen der Jugendkönig oder die Damenkönigin weitere Verpflichtungen ein.
Die unter Punkt 7 vorgenannten Verpflichtungen erhalten für den Vizekönig nur dann eine besondere Bedeutung, wenn der amtierende König während seiner Amtszeit aus dem Verein ausscheidet, bzw. infolge eines Krankheits- oder Todesfalles nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Eine finanzielle Absicherung gewährleistet der Verein.
Von allen Mitgliedern wird erwartet, bei sich bietenden Gelegenheiten das Königspaar bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.
Punkt 8: Weitere Verbindlichkeiten als die unter Punkt 7 genannten bestehen für den Schützenkönig nicht. Er wird ausdrücklich angehalten, sich nach den Ausführungen dieser Königsordnung zu richten.
Es gilt als vorrangig mit dieser Königsordnung die Volkstümlichkeit unserer Schützenfeste zu wahren und die beinhalten soll, jedem Schützenbruder die Möglichkeit zu bieten, die Würde eines Schützenkönigs der Farger Schützengesellschaft zu erringen.